Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des
Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des
Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.
Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs,
ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung
des besonderen Charakters einer Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer,
Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht
möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die
Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast an den Gastgeber die
folgende Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der
Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ohne
Gästebeitrag): Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90% Bei
Übernachtung/Frühstück 80% Bei Halbpension 70% Bei Vollpension 60%